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Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d. h. gebundenem Vermittler - sei es als Vermittlungs- oder Abschlussagent - einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:
Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen nach der Auge-und-Ohr-Doktrin als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Beispiel: Versäumt es der Versicherungsmakler beispielsweise, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt; Im Speziellen sind aber die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften maßgebend.


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